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Rechtstipps: Keine Anrechnung von Vordienstzeiten

Keine Jubiläumsgratigikation40 Jahre im Unternehmen – und trotzdem keine Jubiläumsgratifikation, obwohl im Ar­­beitsvertrag versprochen? Leider ja. Bei der Berechnung der für Jubiläumsgaben erforderlichen Dienstzeiten müssen Be­schäf­ti­gungszeiten, die vom Arbeitgeber übernom­mene Arbeitnehmer bei einem frühe­ren Betriebsinhaber zurückgelegt ha­ben, nicht berücksichtigt werden.


Die Klägerin, eine Bankangestellte, war bei der beklagten Bank beschäftigt. ­Diese war 1991 aus der Zusammenführung mit der Tochtergesellschaft einer ehemaligen DDR-Bank entstanden, bei der die ­Beklagte seit 1963 gearbeitet hatte. Die einschlägige Betriebsordnung aus dem Jahre 1985 (BO 1985) regelte unter der Überschrift „Gehaltszahlung, Sonderleistungen“ auch Jubiläumsgaben und zwar für eine 40-jährige Betriebszugehörigkeit eine freiwillige Jubiläumsgabe von fünf Monatsgehältern und drei Belegschaftsjubiläumsaktien.


Zweck der in der BO 1985 geregelten Jubi­läumsgaben sei es, so die Gerichte, die der Beklagten erwiesene Treue zu honorieren. Dies schließe die Anrechnung von bei anderen Banken zurückgelegten Beschäfti­gungs­zeiten auf die Dienstzeit aber aus. Die Beklagte habe der Klägerin in den Rundschreiben von 1991 auch nicht die Anerken­nung vor 1990 liegender Beschäftigungs­zeiten zugesagt. Das Bundesarbeitsgericht: „Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt.“ Und das war im vorliegen­den Fall die Ablehnung des Anspruchs der Klägerin.

 

Quelle: BAG (Az.: 10 AZR 657/06), Foto: LordRunar/iStockphoto.com

2008-11

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