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Rechtstipps: Freiwillige Sonderzahlungen

Schon so lange im Betrieb. Da wäre doch ei­gentlich eine kleine Sonderzahlung ­fällig. Denken Sie. Sie haben Glück. Ihr Arbeit­geber dachte ebenso. Doch täuschen Sie sich nicht! Er muss nicht ebenso denken. Er kann bei Sonderzahlungen wie Gratifika­tionen für Jubiläen der Betriebszugehörigkeit oder zu Weihnachten – anders als bei laufendem Arbeitsentgelt – grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeit­räume ausschließen. Wenn er das allerdings tut, muss er es eindeutig tun.


Auf Zahlung von Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres Bruttomonatsgehalts geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, der im Arbeitsvertrag diese Gratifikation ausdrücklich zu­ge­sagt worden war. Dort stand aber zugleich, dass ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation nicht ­bestehe und dass diese eine freiwil­lige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers darstelle, wenn sie gewährt werde. Die Vorinstanzen hatten die Klage deshalb abgewiesen.


Das Bundesarbeitsgericht fand jedoch, dass es sich bei den zur Zahlung der Weihnachtsgratifikation von den Parteien getrof­fenen Vereinbarungen um Allgemeine Ver­tragsbedingungen handele. Soweit ­diese einen Rechtsanspruch der Klägerin auf eine Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres monatlichen Bruttogehalts ausschlössen, wi­dersprächen sie der Zusage des Arbeitgebers, der Klägerin eine Weihnachtsgratifi­kation in Höhe ihres monatlichen Bruttoge­halts zu zahlen. Die Klauseln seien in­so­weit nicht klar und deshalb unwirksam. Widerrufs- und Freiwilligkeitsklauseln schlössen sich aus. Der Widerruf einer Leistung durch den Arbeitgeber setze einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung voraus. Habe der Arbeitnehmer aufgrund eines Freiwillig­keitsvorbehalts dagegen keinen Anspruch auf die Leistung, gehe ein Widerruf der Leis­tung ins Leere.


Quelle: BAG (Az.: 10 AZR 606/07)

2008-11

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