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Rechtstipps: Betriebsübung verheißt Gratifikation

Gratulation: Zehn Jahre im Betrieb! Da haben Sie sich eine Gratifikation verdient. We­niger gute Nachricht: Eine Voraussetzung dafür wäre, dass dies auch Ihr Arbeitgeber so sieht. Die etwas bessere Nachricht: Sie können davon ausgehen, dass er es so sieht oder sehen muss, wenn auch vor Ihnen schon Stammarbeitskräfte solche Betriebszugehörigkeitsgratifikationen erhalten haben. Er kann sich nicht darauf hinausreden, er müsse die Möglichkeit haben, eine betriebliche Übung durch Schaffung von gegenteiligen Fakten rückgängig machen zu können. Das ergibt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom Mai dieses Jahres, das im Wesentlichen der Vorinstanz zustimmt.


Die Klägerin wollte nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit im Jahre 2005 eine Jubiläumszuwendung von 250 Euro haben, wie bis 2004 alle anderen Beschäftigten auch. Sie fand, ihr stehe das Geld aus be­trieb­licher Übung zu. Das Landesarbeitsgericht stimmte ihr zu. Die Arbeitnehmerin habe darauf vertrauen können, dass auch sie eine solche Leistung in Höhe von 250 Euro erhalten werde. Aus der regelmäßi­gen und ausnahmslosen Gewährung der Jubiläumszuwendung ergäbe sich bei Erreichen der zehnjährigen Betriebszugehörig­keit für die Stammarbeitskräfte, dass sich der Arbeitgeber nicht jeweils im Einzelfall eine Entscheidung über die Gewährung einer Zuwendung vorbehalte.


Die Arbeitgeberin hatte argumentiert, sie müsse sich von einer durch Betriebs­übung begründeten Verpflichtung zur Zahlung von Jubiläumsgeld zu einem späteren Zeitpunkt lösen können. Aber das zog bei Gericht nicht. Dem Arbeitgeber stehe es frei, bereits im schriftlichen Arbeitsvertrag oder im Zusammenhang mit der Auszahlung der Leistung klarzustellen, dass auch die wieder­holte Leistungsgewährung keinen Rechtsanspruch begründe. Habe er dies nicht getan, müsse er eine Vertragsänderung im gegenseitigen Einvernehmen herbeiführen oder eine Änderungskündigung aussprechen. Die begründete Betriebs­übung sei im Verhältnis zur Klägerin nicht wirksam beseitigt worden.

 

Quelle: BAG (Az: 10 AZR 274/07)

2008-11

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