23.08.2010
Bei Einstellung Urlaubstage beachten
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt sämtliche,
den Urlaub von Arbeitnehmern betreffenden Punkte. Stellt ein Unternehmen in einem
laufenden Kalenderjahr einen neuen Mitarbeiter ein ist zu prüfen, wie viel
dieser von dem Urlaub seines bisherigen Arbeitgebers bereits in Anspruch
genommen hat. Diese Maßnahme soll Doppelansprüche verhindern, siehe § 6 BUrlG:
„§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.“
Um beiden Seiten – dem Arbeitnehmer ebenso wie dem Arbeitgeber – gerecht zu werden, müssen die noch tatsächlich bestehenden Urlaubstage genau ermittelt werden. Dabei ist darauf zu achten, wie viel Urlaubsanspruch der Mitarbeiter laut Vertrag bei seinem bisherigen und seinem neuen Arbeitgeber im gesamten Jahr zur Verfügung hat. Der bereits beim ersten Arbeitgeber abgegoltene bzw. auch der noch nicht genommene Urlaub muss bei der Berechnung des Anspruchs beim neuen Arbeitgeber miteinbezogen werden.






