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Glossar: Personaldienstleistungen
Für einen schnellen Durchblick: Das Glossar mit aktuellen ­Begriffen rund um die Zeitarbeit.

Kurzarbeit
Vorübergehende Herabsetzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Der Zweck dieser Maßnahme ist die Erhaltung von Arbeitsplätzen trotz fehlender Kapazitätsauslastung infolge Auftragsmangels. Soll mit der Einführung von Kurzarbeit eine Lohn- und Gehaltskürzung einhergehen und bestehen keine tarifvertraglichen Vereinbarungen für diesen Fall, gibt es drei Alternativen: Das Unternehmen trifft eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat, eine entsprechende Vereinbarung mit den Arbeitnehmern oder es spricht eine Änderungskündigung aus. Wird die Kurzarbeit der Agentur für Arbeit gemeldet, dann besteht unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel erheblicher Arbeitsausfall, d.h. unvermeidbarer, vorübergehender, auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhender Arbeitsausfall, bei dem im Kalendermonat mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von mehr als 10% des Bruttoentgelts betroffen ist) Anspruch auf Kurzarbeitergeld aus der Arbeitslosenversicherung für die Ausfallstunden. Das Kurzarbeitergeld beträgt 67% (Arbeitnehmer mit Kindern), sonst 60% der Nettoentgeltdifferenz und wird für längstens sechs Monate gezahlt (die Frist kann durch Rechtsverordnung verlängert werden).


Mindestlohn
Im engeren Sinn eine gesetzlich, im weiteren Sinn auch eine durch Tarifvertrag festgelegte Untergrenze für den von privaten Unternehmen, öffentlichen und sonstigen Arbeitgebern zu zahlenden Lohn. Mit Mindestlöhnen wird angestrebt, eine Einkommenshöhe der Arbeitskräfte zu gewährleisten, die für eine als mindestens erforderlich erachtete (Güter-)Versorgung ausreichend ist. Der weltweit erste gesetzliche Mindestlohn wurde 1894 in Neuseeland eingeführt. Heute gibt es in über 100 Ländern gesetzliche Mindestlöhne, nicht zuletzt auch in vielen der wirtschaftlich führenden Länder, etwa in den USA sowie in den meisten EU-Mitgliedsstaaten. Oftmals hat der gesetzliche Mindestlohn jedoch keine effektive Wirkung, weil er (zum Teil deutlich) unter den niedrigsten tariflich beziehungsweise individuell ausgehandelten Löhnen liegt. In Deutschland gibt es keinen gesetzlichen Mindestlohn. Ein tarifvertraglich bestimmter Mindestlohn kann aber unter bestimmten Bedingungen von der Bundesregierung für allgemein verbindlich erklärt werden. Am 1.4.2008 gab es allgemein verbindliche Mindestlöhne für das Bauhauptgewerbe, das Dachdeckerhandwerk, das Abbruch- und Abwrackgewerbe, das Maler- und Lackierergewerbe, das Elektrohandwerk, das Gebäudereinigungshandwerk sowie die Briefdienstleister.


Tarifvertrag
Vor dem Hintergrund des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, dem sogenannten Hartz-Gesetz, hat die Tarifgemeinschaft des DGB mit beiden großen Verbänden der Zeitarbeitsbranche – dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen (BZA) und dem Interessenverband Zeitarbeit (iGZ) Tarifverträge unter Dach und Fach gebracht, die den Beschäftigten spürbare Verbesserungen bringen. Die Tarifverträge traten am 1. Januar 2004 in Kraft. Die Tarifverträge der DGB-Gewerkschaften sorgen für Qualität in der Zeitarbeitsbranche und beinhalten die Chance, die Zeitarbeit zu einer ganz normalen Tarifbranche zu entwickeln. Die Tarifverträge beinhalten die 35-Stunden-Woche, Urlaubsregelungen, Sonderzahlungen und Arbeitsbedingungen, die über dem bisherigen Standard in der Zeitarbeitsbranche liegen.


Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Die Verabschiedung vom Arbeitnehmer­überlassungsgesetz (AÜG) durch den Bundestag erfolgte 1972, wenige Jahre nach der Entstehung der Zeitarbeit in Deutschland. Das AÜG regelt die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern durch Zeitarbeitsunternehmen. Durch das AÜG wurden vordergründig die sozialen Belange der Zeitarbeitnehmer geregelt. Mit der Entwicklung der Zeitarbeitsbranche rückten aber auch wichtige arbeitsmarktpolitische Betrachtungen in den Vordergrund. Als wichtigster Punkt im AÜG steht die Erlaubnispflicht. Auch wird durch das Gesetz geregelt, in welchen Branchen Arbeitnehmerüberlassung erlaubt ist. Durch das AÜG wurden auch solche Themen wie Befristungsverbot, ­Synchronisationsverbot, Wiedereinstellungsverbot oder Beschränkung der Überlassungsdauer festgelegt. Das AÜG wurde und wird in vielen Punkten den Erfordernissen der Zeitarbeitsbranche ständig angepasst. Das AÜG ist eine wichtige Grundlage für die weitere Entwicklung der Zeitarbeit in Deutschland.


Weisungsrecht
Die Zeitarbeitnehmer sind während der Auftragsdauer dem Weisungsrecht des Kunden unterstellt. Dies bedeutet, dass der Kunde über die Arbeitszeit, die Art der Arbeiten und den Arbeitsplatz des Zeit­arbeitnehmers bestimmt.

Quellenangabe: Wirtschaftslexikon, Agentur für Arbeit, Agentur-Zeitarbeit

2009-06

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