Voraussetzung dafür ist, dass die GmbH im Wege der Arbeitnehmerüberlassung alle übernommenen Reinigungskräfte an das Krankenhaus „zurück überlässt“ und diese dort die gleichen Tätigkeiten verrichten wie bisher. In diesem Zusammenhang geschlossene Aufhebungsverträge sind deshalb unwirksam. Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht.
Gründung einer Service GmbH
Die Klägerinnen waren als Reinigungskräfte in einem vom Kommunalunternehmen betriebenen Krankenhaus beschäftigt. Zwecks Bereitstellung von Personal an das Kommunalunternehmen oder dessen Tochterunternehmen wurde die beklagte Service GmbH gegründet. Deren alleiniger Gesellschafter: das Kommunalunternehmen. Die Klägerinnen schlossen auf Anraten des Kommunalunternehmens Aufhebungsverträge mit diesem und gleichzeitig Arbeitsverträge zu geänderten Bedingungen mit der Beklagten. Aufgrund eines Personalgestellungsvertrages stellte die Beklagte die Klägerinnen dem Kommunalunternehmen zur Arbeitsleistung zur Verfügung. Sie verrichteten dort die gleichen Tätigkeiten wie früher. Das Kommunalunternehmen stellte die Reinigungsmittel und Arbeitsgeräte zur Verfügung und erteilte den Klägerinnen die Arbeitsanweisungen. Die Klägerinnen machten geltend, es habe ein Betriebsteilübergang vorgelegen, sodass ihre Arbeitsverhältnisse auf die Beklagte übergegangen seien. Ihre Aufhebungsverträge mit dem Kommunalunternehmen seien deshalb wegen Umgehung des § 613a BGB rechtsunwirksam.
Aufhebungsverträge sind unwirksam
Nachdem die Klagen in zweiter Instanz noch abgewiesen wurden, waren die Klägerinnen mit ihrer Revision erfolgreich. Die vorliegend geschlossenen Aufhebungsverträge sind wegen Umgehung des
Kündigungsverbots bei Betriebs(teil)übergängen nach § 613a BGB unwirksam.
Die Klägerinnen sind deshalb zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Quelle: BAG (Az: 8 AZR 481/07).





